Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:

    Dharma-Chakra

    Verein für Begegnung und Meditation

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meißen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung des Studiums der buddhistischen Lehre.
  2. Ausübung der buddhistischen Lehre in Meditation und Lebenspraxis.
  3. Verständnis für die Lehre des Buddha unter den Menschen zu wecken.
  4. Zusammenarbeit mit allen buddhistischen Traditionen und ihren Sanghas und Beteiligung am interreligiösen Dialog und interkulturellen Austausch.
  5. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Meditations- und Retreatkursen - der Verein lädt dazu qualifizierte Referenten/innen und Meditationslehrer/innen aus allen buddhistischen Richtungen ein.
  6. Erarbeitung und Studium buddhistischer Texte.
  7. Unterstützung von nationalen und internationalen Hilfsorganisatoren.
  8. Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
  9. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung! Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Spirituelle Leitung

  1. Die spirituelle Leitung vermittelt die buddhistische Lehre in der Theravada-Tradition und unterstützt den Verein darin, den Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
  2. Spiritueller Leiter des Vereins ist Dr. Wilfried Reuter/Berlin. Dem spirituellen Leiter obliegt insbesondere die spirituelle Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehört die Gruppen- und Einzelunterweisung der Mitglieder in der buddhistischen Lehre. Er berät darüber hinaus den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei allen wichtigen Entscheidungen den Rat des spirituellen Leiters einholen. Auch die Einladung von Gastdozenten, sowie die Ernennung und Begleitung von Gruppenleitern gehört ebenfalls zu den Aufgaben des spirituellen Leiters. Die Gruppenleiter des Vereins sind Heiko Damme und Gitta Fineiß.
  3. Der spirituelle Leiter, bzw. die Gruppenleiter können, wenn er/sie durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck des Vereins gefährdet sehen, mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, mit dem Ziel dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
  4. Dr. Wilfried Reuter ist spiritueller Leiter des Vereins auf Lebenszeit, oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch. Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden. Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen, wird innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ein neuer spiritueller Leiter gewählt. Dieser wird mit 2/3 Mehrheit gewählt. Sollte von den Kandidaten auch nach 2 Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen Anwärter/innen auf Mitgliedschaft muss der schriftliche Aufnahmeantrag von dem/der gesetzlichen Vertreter/in mit (trennen) unterzeichnet werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages während zwei aufeinander folgender Kalenderjahre trotz dreimaliger Ermahnung.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Spiritueller Leiter/Gruppenleiter

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in
    • und bis zu zwei Beisitzer/innen
    Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

    Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren finanzielle Ausübung im Einzelfall einen Betrag von 2500,00 € nicht überschreiten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand eine Ersatzperson aus, der die Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Wahl übertragen werden bzw. leitet Neuwahlen ein.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der/die Schatzmeister/in führt durch die über den Vorstand erhaltene Vollmacht Zahlungsanweisungen aus.
  7. Für Haushaltsplan, Programme, Finanzbericht und Publikationen sind Beschlüsse des Vorstandes erforderlich.
  8. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

    Entstandene tatsächliche Aufwendungen werden ersetzt.

    Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit angemessen bezahlt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Die Einladung geschieht durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
    3. Wahl des Vorstandes, Vorstandes entweder so oder Vorstands;
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung;
    6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern/Innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder haben (Ausnahmen siehe § 9 und 11).

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

    In Ausnahmefällen, die durch den Vorstand zu prüfen sind, ist eine Briefwahl zugelassen. Dabei muss gesichert sein, dass der persönlich unterschriebene Brief zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vorliegt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand hat eine unverzügliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:
    1. das Vereinsinteresse es erfordert,
    2. mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der Änderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Stimmberechtigt sind bei der Mitgliederversammlung nur Mitglieder, die mit ihrem Beitrag für das
  4. laufende Geschäftsjahr nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind.
  5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren oder Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
  2. Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so sind die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende bei der Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Innen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung religiöser Zwecke entsprechend § 2 der Satzung. Der Vermögens-Nachfolger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt, an welche buddhistische Vereinigung das Restvermögen übergeht.

§ 12 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine
unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Meißen, 23.11.2013

Die Satzung als PDF zum Download und ausdrucken: pdfSatzung-DharmaChakra.pdf

Meditationskurse

Montags

18:00 - 19:00 Meditation für Anfänger / Neuer Anfängerkurs ab 22.01.
mit Heiko

19:30 - 20:30 Meditation für Geübte
mit Heiko

Kontakt

Dharma-Chakra e.V.
Verein für Meditation und Begegnung

Marktgasse 15
01662 Meißen

Tel: 03521 494520
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Spendenprojekt

Suche

Newsletter

rundbrief
Jetzt für unseren kostenlosen Newsletter anmelden